Bogener Rautenmagazin

27 JANUAR BIS MÄRZ 2023 BOGENER RAUTENMAGAZIN Neuigkeiten aus dem Ordnungsamt Räum- und Streupflicht Zu Beginn der kalten Jahreszeit wird auf die Schneeräum- und Streupflicht hingewiesen. Danach ist die Sicherungsfläche ab 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr so oft zu räumen und zu streuen, wie dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz erforderlich ist. Auf die Unfallgefahren und die damit verbundene Haftungspflicht wird besonders hingewiesen. Die Gemeindestraßen und Wege werden, wie im Vorjahr, von der Stadt Bogen je nach Bedarf geräumt und gestreut. Bezüglich der Sicherungspflicht wird auf die Verordnung der Stadt Bogen über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen imWinter vom 04.11.2004, hier insbesondere auf die § 9, 10 und 11 der Verordnung, hingewiesen. Die Verordnung ist auf der Homepage der Stadt Bogen einzusehen. Bild: Stadt Bogen Bild: Stadt Bogen Prüfung von Grabsteinen auf Standfestigkeit Gemäß Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft müssen Grabsteine jährlich mindestens einmal auf ihre Standfestigkeit überprüft werden. Nicht standfeste Grabsteine müssen gesichert oder entfernt werden. Grabsteine können durch Witterungseinflüsse (Frost, Hitze, Regen) aber auch durch Setzung ihre Standhaftigkeit verlieren. Insbesondere nach der Winterperiode sollte daher die Standfestigkeit überprüft werden. Nach den gesetzlichen Vorschriften sind die Verfügungs- und Nutzungsberechtigten verpflichtet, die Grabsteine und sonstigen Grabausstattungen dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Schäden oder Unfallgefahren sind umgehend zu beseitigen oder durch eine Fachfirma bzw. eine Fachkraft (Steinmetz) beseitigen zu lassen. Der Friedhofsträger muss sicherstellen, dass Grabsteine und Fundamente nach den anerkannten Regeln der Baukunst errichtet werden und die oben genannte jährliche Standfestigkeitsüberprüfung erfolgt. Das Prüfergebnis ist schriftlich festzuhalten. Bei der Prüfung kann davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Standfestigkeit gegeben ist, wenn der Grabstein unter Beachtung der gegebenen Vorsicht am oberen Ende der Breitseite mit einer Kraft von 500 N (horizontale Armkraft) belastet werden kann und dabei keinerlei Schwankungen aufweist. Die Grabsteine werden in den nächsten Wochen auf beiden kommunalen Friedhöfen (Wald- und Stadtfriedhof) überprüft. Die lockeren Grabsteine werden markiert, die Grabinhaber sind von der Stadt aufgefordert, die notwendigen Reparaturen unverzüglich zu veranlassen.

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