Rautenmagazin - Bogen

28 BOGENER RAUTENMAGAZIN OKTOBER BIS DEZEMBER 2023 Neuigkeiten aus dem Ordnungsamt Räum- und Streupflicht Wenn auch der Winter hoffentlich noch ein bisschen auf sich warten lässt, möchten wir Sie bezüglich der Räum- und Streupflicht auf folgendes hinweisen: Die Sicherungsfläche ist ab 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr so oft zu räumen und zu streuen, wie dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz erforderlich ist. Auf die Unfallgefahren und die damit verbundene Haftungspflicht wird besonders hingewiesen. Die Gemeindestraßen und Wege werden, wie im Vorjahr, von der Stadt Bogen je nach Bedarf geräumt und gestreut. Ein Verbringen des Schnees auf die Fahrbahn sollte vermieden werden. Bezüglich der Sicherungspflicht wird auf die Verordnung der Stadt Bogen über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 04.11.2004, hier insbesondere auf die §§ 9, 10 und 11 der Verordnung, hingewiesen. Die Verordnung ist auf der Homepage der Stadt Bogen unter www. bogen.de/buergerservice-und-politik/stadtverwaltung/satzungen-undverordnungen einzusehen. Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sind öffentliche Verkehrsflächen von Hindernissen (z.B. Bäumen im Lichtprofil, über oder hinauswachsende Büsche und Anpflanzungen) freizuhalten, sowie die freie Sicht auf Verkehrszeichen zu gewährleisten. Rechtzeitiger Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze ist deshalb dringend erforderlich. Für Bäume und Sträucher gelten folgende Grenzabstände: Bäume, Sträucher Abstand bis 2 m 0,50 m ab 2 m mind. 2 m Die Stadt stellt immer wieder fest, dass Bürgersteige und Siedlungsstraßen von überhängenden Sträuchern und Bäumen aus privaten Grundstücken beeinträchtigt werden. Nicht nur Fußgänger, auch Fahrzeuge, werden dadurch behindert. Grundstücksbesitzer werden deshalb erneut gebeten, ihre Bepflanzungen entsprechend zu kontrollieren und ggf. zurückzuschneiden. Für Unfälle oder Verletzungen, die auf Wohnstraßen oder Bürgersteigen durch hinausragende oder überhängende Bepflanzung verursacht werden, ist der Grundstückseigentümer haftbar. Des Weiteren schreibt die Straßenverkehrsordnung vor, dass freie Sicht auf Verkehrszeichen zu gewährleisten ist. Wir bitten, die Bäume in ihrem Garten entsprechend zu überprüfen und ggfs. zurückzuschneiden. Bei Grenzabständen in Gärten zum Nachbargrundstück (kein öffentlicher Verkehrsgrund) wird auf Art. 47 AGBGB Grenzabstand von Pflanzen hingewiesen. Dieser lautet: Art. 47 Grenzabstand von Pflanzen (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden. Bild: Stadt Bogen

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