Auto & Mobilität

auto. idowa.de AUTO & MOBILITÄT Redaktion Auto & Mobilität: Cestmir Mican cestmir.mican@mga.de So bildet man die Rettungsgasse richtig Der Standstreifen muss grundsätzlich immer frei bleiben Bilder wie diese gehen häufig viral: Auto- und Motorradfahrer fahren im Stau dreist durch eine Rettungsgasse nach vorn. Oder Einsatzfahrzeuge werden durch Autos aufgehalten, weil die Gasse gar nicht oder nicht richtig gebildet wurde. Das darf nicht sein. Daher drohen in solchen Fällen hohe Bußgelder, Fahrverbote und Punkte. Doch wie geht’s richtig? Eigentlich ist es ganz einfach. Auf Autobahnen oder mehrspurigen Außerortsstraßen gilt laut ADAC: Die Rettungsgasse ist nicht erst bei einem Stillstand zu bilden, sondern schon dann, wenn der Verkehr anfängt zu stocken und nur noch Schrittgeschwindigkeit gefahren wird. Und so gehts: Wer auf der linken Spur fährt, weicht dann immer nach links aus. Nach rechts orientieren sich alle auf den anderen Spuren. Denn die Gasse muss sich laut Gesetz zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen bilden. Vom Grundsatz her muss der Standstreifen bei der Bildung immer frei bleiben. Ausnahmen kann es aber geben: Etwa wenn die Polizei dazu auffordert oder wenn es aus Platzgründen nicht anders möglich ist, die Rettungsgasse zu bilden. Beim Heranfahren an einen Stau darf man auch die Warnblinker anschalten, um die Nachfolgenden zu warnen. Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit Bußgeldern ab 200 Euro, stets zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen. Wer eine Rettungsgasse unberechtigt befährt, zahlt ab 240 Euro – ebenfalls immer plus zwei Punkte und einem Monat Fahrverbot. Und das gilt natürlich auch für Motorradfahrer. Nur Polizei- und Hilfsfahrzeuge dürfen die Rettungsgasse befahren. Als Beispiele für Hilfsfahrzeuge nennt der ADAC Feuerwehr- und Krankenwagen sowie Arzt- und Abschleppfahrzeuge. In anderen Ländern können die Regeln zur Bildung einer Rettungsgasse abweichen oder es gibt gar keine konkreten. Der ADAC hält dazu online eine Übersicht parat unter www.adac.de (Suchbegriff „Rettungsgasse im europäischen Ausland“). Auch in Engstellen die Hilfsgasse bilden Baustellen sind immer Nadelöhre – schon wenn der Verkehr normal rollt. Im Stau gelten laut ADAC grundsätzlich die gleichen Regeln im zumeist zweispurigen Baustellenverkehr: Die Fahrzeuge links halten sich ganz weit links – und die rechts gehen möglichst weit nach rechts. Je nach Situation vor Ort kann es dennoch kaum für eine Rettungsspur reichen. Dafür gibt es keine Regel. Aber der ADAC rät, dass alle Fahrzeuge dann soweit wie möglich nach rechts rollen, damit die Einsatzfahrzeuge links vorbeikommen. Immer hilfreich: größere Abstände zwischen den Fahrzeugen halten. (dpa/tmn) Dafür ist sie da: Ein Rettungswagen kann durch die gebildete Rettungsgasse zum Einsatzort gelangen. Foto: Britta Pedersen/dpa/dpa-tmn Eingeschränkte Sichtweiten Wann man die Nebelschlussleuchte anmachen darf Die Nebelschlussleuchte eines Autos darf in Deutschland nur bei Sichtweiten unter 50 Meter angestellt werden – und zwar nur bei Nebel. Also auch nicht bei Regen, denn das helle Licht würde die anderen Verkehrsteilnehmer zu stark blenden, so der ADAC. Wer eine Nebelschlussleuchte falsch verwendet, muss demnach mit Bußgeldern ab 20 Euro rechnen. Allerdings gibt es laut ADAC auch keine Pflicht, die Nebelschlussleuchte einzuschalten. Wenn aber die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 Meter beträgt, sind maximal nicht mehr als 50 km/h erlaubt, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Bei Regen ist man meist mit dem aktiven Einschalten des Abblendlichts gut unterwegs. Denn anders als bei Tagfahrlicht allein gehen durch den aktiven Griff zum Abblendlicht auch die Rückleuchten an. Falls das Auto Nebelscheinwerfer hat, dürfen diese nicht nur bei Nebel leuchten, sondern auch wenn Schneefall oder Regen die Sicht erheblich behindern. Bessert sich die Sicht aber wieder, muss man sie wieder ausmachen. Sie können zusätzlich zum oder anstelle des Abblendlichts verwendet werden. Wer reist, sollte sich vorher die landesspezifischen Regelungen dazu anschauen. Denn in Nachbarländern wie etwa Österreich ist die Verwendung der Nebelschlussleuchte etwas anders geregelt. Hier darf sie nicht nur bei Sichtbehinderung durch Nebel, sondern eben auch durch Regen, Schneefall und dergleichen verwendet werden, so der österreichische Verkehrsclub ÖAMTC mit Verweis auf die Gesetzeslage. (dpa/tmn) Waschküche: Natürlich muss bei solchen Sichtverhältnissen das Licht eingeschaltet werden – aber wie ist das mit der Nebelschlussleuchte? Foto: Annette Riedl/dpa/dpa-tmn Abbildung zeigt Sonderausstattung gegen Mehrpreis. 1 Im Vergleich zur UPE. 2 Leasingbeispiel: 36 monatliche Leasingraten à 199,- €, Leasing-Sonderzahlung: 0 €; Vertragslaufzeit: 36 Monate; Jährliche Fahrleistung: 10.000 km, zzgl. Servicerate monatlich 7,99 €. Leasingangebot der Santander Consumer Leasing GmbH, Santander Platz 1, 41061 Mönchengladbach, für die die Auto Bierschneider GmbH als ungebundener Vermittler tätig ist. 3 Die angegebenen Verbrauchs- und Emissionswerte wurden nach dem gesetzlich vorgeschriebenen WLTP-Verfahren ermittelt, das ab dem 1. September 2018 schrittweise das frühere NEFZ-Verfahren ersetzte. Der Gesetzgeber arbeitet an einer Novellierung der Pkw-EnVKV und empfiehlt in der Zwischenzeit für Fahrzeuge, die nicht mehr auf Grundlage des NEFZ-Verfahrens homologiert werden können, die Angabe der WLTP-Werte, welche wegen der realistischeren Prüfbedingungen in vielen Fällen höher sind als die nach dem früheren NEFZ-Verfahren. 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