Fachkräfte, Führungskräfte und Nachwuchskräfte dringend gesucht!

9 Fachkräfte, Führungskräfte, Nachwuchskräfte Neues zu lernen, macht Sinn Praktika im späteren Berufsleben Zu alt gibt es nicht: Das sollte zumindest für Praktika in der Arbeitswelt gelten. Wer einige Punkte berücksichtigt, kann auch in der zweiten Karrierehälfte noch davon profitieren. Den Alltag in einem bestimmten Beruf kennenlernen – das gelingt oft am besten mit einem Praktikum. Bei Praktikanten denkt man dabei am ehesten an junge Menschen in der Findungsphase. Aber sich um ein Praktikum in einer späteren Lebensphase bewerben? „Warum nicht“, sagt Recruiting-Expertin Katharina Hain vom Personaldienstleister Hays in Mannheim. Für Praktika gibt es ihrer Ansicht nach nahezu keine Altersgrenze. Jeder muss für sich entscheiden, ob er oder sie ein Praktikum machen möchte oder nicht. Und dafür kann es durchaus gute Gründe geben. Ohne Praktikum in einen neuen Beruf? Wer etwa in eine unbekannte Branche wechseln will, für den kann ein Praktikum aufschlussreich sein. Und es verschafft die nötigen Praxiserfahrungen. „Ohne ist es nahezu unmöglich, in einen neuen Beruf hereinzukommen“, betont Katharina Hain. Wie also vorgehen, wenn man im fortgeschrittenen Alter ein Praktikum machen möchte? „Auf jeden Fall erst einmal zum Telefonhörer greifen und dem Unternehlautet schließlich das Motto auf dem Arbeitsmarkt“, sagt der Karrierecoach Christoph Burger. Ein Praktikum muss nicht zwangsläufig einen Berufswechsel zum Ziel haben. „Es kann auch dazu gedacht sein, sich bestimmte Fähigkeiten anzueignen, die wiederum der eigenen Firma zu Gute kommen“, so Christoph Burger. „Generell stellt sich die Frage, ob das Wort Praktikum im Zusammenhang mit älteren Beschäftigten eigentlich angebracht ist“, sagt der Karrierecoach. „Womöglich wäre bei Älteren das Wort Probearbeiten anstelle von Praktikum passender.“ Praktikum sollte keine Notlösung sein Was Bewerber keinesfalls tun sollten: Sich nur auf ein Praktikum einlassen, weil sie die gewünschte Stelle nicht bekommen. Laut Katharina Hain „keine gute Art, sich selbst darzustellen“. Sie rät in dieser Konstellation davon ab, eine Praktikumstätigkeit anzubieten. Wer ein neues Arbeitsfeld kennenlernen möchte, aber kein Interesse an einem Praktikum im klassischen Sinne hat, kann in dem jeweiligen Bereich zunächst ehrenamtlich mitarbeiten oder in Form von Nebenjobs, schlägt Hain vor. Auch das ist eine Möglichkeit unverbindlich auszuloten, ob das Neue einem oder einer liegt oder nicht. Sabine Meuter, dpa-tmn men, bei dem man probeweise arbeiten möchte, die eigene Motivation erklären“, rät Christoph Burger, Karrierecoach in Herrenberg. So ist das Unternehmen vorab informiert und kann die schriftliche Bewerbung richtig einordnen. „Bei dem Telefonat lässt sich auch gleich klären, ob sich das jeweilige Unternehmen generell offen zeigt für Quereinsteiger“, so Burger. Wichtig: Für ein freiwilliges Praktikum gibt es keinerlei Vergütungsanspruch. Unternehmen zahlen allenfalls auf freiwilliger Basis. Damit ein Praktikum trotzdem machbar ist, sollte man darauf achten, dass es sich auch in Teilzeit absolvieren lässt – um etwa nebenbei Geld zu verdienen. Möglichkeiten zur Weiterbildung nutzen Eine andere Möglichkeit: In den meisten Bundesländern können sich Beschäftigte für eine bestimmte Zeit von ihrer Berufstätigkeit freistellen lassen und die Phase dazu nutzen, sich weiterzubilden. „In dieser Zeit haben Beschäftigte die Chance, ein unbezahltes Praktikum zu absolvieren. Das Gehalt in dem ursprünglichen Job zahlt in aller Regel der jeweilige Arbeitgeber weiter“, sagt Christian Ludwig von der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Gute Anlässe für ein Praktikum auch nach Schul- und Studienzeit gibt es dabei fast immer. „Lebenslanges Lernen Ein Praktikum kann auch in der zweiten Karrierehälfte sinnvoll sein. Foto: Christin Klose/dpa-tmn Noch Tage auf dem Konto Was passiert mit Urlaubsanspruch bei Jobwechsel Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Urlaub. Auch wenn sie die Stelle wechseln, darf nichts verloren gehen. Doppelurlaub sollte es aber auch nicht geben. Welche Regeln gelten? Der Urlaubsanspruch ist die „heilige Kuh“ im europäischen Arbeitsrecht. So formuliert es Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Dass gesetzlicher Urlaub bei einem Arbeitgeberwechsel unter den Tisch fällt, könne daher im Grunde nicht passieren. Der gesetzliche Urlaubsanspruch liegt bei 24 Werktagen im Jahr – oder 20 Tagen bei einer Fünftagewoche, vertraglicher Urlaub kann mehr sein. Steht ein Wechsel an, nehmen Beschäftigte in der Regel bis zum Stichtag den Urlaub, der ihnen bei der alten Stelle zusteht. Ansonsten müssen noch offene Urlaubstage finanziell abgegolten werden: „Das gilt als genommen“, sagt Bredereck. Beim neuen Arbeitgeber steht einem Beschäftigten dann erneut anteilig Urlaub zu. Wann wird gewechselt? Entscheidend ist allerdings der Zeitpunkt des Wechsels. Findet dieser nicht genau zum 1. Juli statt, ist ein Arbeitnehmer entweder im alten oder im neuen Job mehr als sechs Monate des betreffenden Kalenderjahres beschäftigt. Das bedeutet: Er hat dort laut Gesetz Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Beispiel: Wer zum 1. Mai den Job wechselt, erwirbt beim neuen Arbeitgeber einen vollen Urlaubsanspruch für das betreffende Jahr. Möglicherweise hatte der Arbeitnehmer aber auch im alten Job schon Urlaubstage genommen. Dann hätte er unterm Strich sogar mehr als die üblichen Urlaubstage. Genauso hat, wer zum Beispiel zum 1. Oktober wechselt, seinen Jahresurlaub im alten Job vielleicht schon genommen. Trotzdem bekäme er beim neuen Arbeitgeber noch einmal anteilig Urlaub, pro Monat jeweils ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Urlaub verrechnen Um solche Doppelurlaubstage zu vermeiden, kann der neue Chef aber eine Urlaubsbescheinigung verlangen. Die muss der Angestellte dann vom alten Arbeitgeber einholen. „Bevor ein Arbeitgeber seinem Angestellten, der im Mai angefangen hat, den vollen Jahresurlaub gewährt, kann er nachfragen, wie viel Urlaub schon genommen wurde und diese Tage dann verrechnen“, sagt Bredereck. In der Praxis wird das unterschiedlich gehandhabt. So kann es sein, dass jemand durch einen Arbeitgeberwechsel auf mehr Urlaubstage kommt, während beim anderen die Rechnung genau aufgeht und es nicht mehr, aber eben auch nicht weniger Jahresurlaub gibt. Christina Bachmann/dpa-tmn Wer im Laufe des Kalenderjahres den Job wechselt, muss dem neuen Arbeitgeber unter Umständen eine Bescheinigung über den bereits genommenen Urlaub vorlegen. Foto: Christin Klose/dpa/dpa-tmn Dekan-Graf-Str. 2-6 94374 Schwarzach 09962 / 209-0 bewerbung@ofks.de www.klinik-schwarzach.de Weil ein guter Job der Seele gut tut Ein Team – ein Ziel Wir brauchen Verstärkung! OP-WIRTSCHAFTSHILFE (m/w/d) für unsere OP-Abteilung (in Teil- oder Vollzeit) • kein Nacht, Wochenend- und Feiertagsdienst OTA / OP-PFLEGEKRAFT / MFA (m/w/d) für unsere OP-Abteilung (in Teil- oder Vollzeit) • kein Nacht, Wochenend- und Feiertagsdienst, nur Rufdienst • Willkommensprämie (bis zu 5.000 €) PHYSIOTHERAPEUT(m/w/d) für unsere Physikalische Therapie (in Teil- oder Vollzeit) GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGER (m/w/d) für unsere drei Pflegestationen(in Teil- oder Vollzeit) • 5-Tage-Woche • Willkommensprämie (bis zu 3000 €) FACHINFORMATIKER FÜR SYSTEMINTEGRATION , IT-MITARBEITER (m/w/d) für unsere IT-Abteilung(in Teil- oder Vollzeit) Wir bieten eine leistungsgerechte Vergütung gemäß AVR, Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes, umfangreiche Fortbildungsmöglichkeiten und ein familiäres, gutes Betriebsklima. Die ausführlichen Stellenanzeigen finden Sie auf unserer Homepage Haben wir Ihr Interesse geweckt? 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