Top Arbeitgeber

Jetzt bewerben! uezw-energie.de/karriere Wir sind ein regionales Energieunternehmen, das mittlerweile seit 113 Jahren Erfolgsgeschichte schreibt. Wir versorgen rund 16.000 Haushalte und Unternehmen mit Strom und innovativen Energielösungen. Wir sind stolz auf unsere regionalen Wurzeln und unsere Mitarbeiter, die dies täglich ermöglichen. Werden auch Sie Teil unserer Erfolgsgeschichte. Energiegeladen? Starten Sie bei uns durch! Schicken Sie uns Ihre Bewerbung an: Überlandzentrale Wörth/I.-AltheimNetz AG Regensburger Str. 33 | 84051 Altheim | Marianne Uttendorfer Tel.: 08703 92 55-235 | E-Mail: bewerbung@uezw-strom.de Wir suchen zumnächstmöglichen Zeitpunkt in Voll- oder Teilzeit eine/einen §Bilanzbuchhalter/in(m/w/d) Noch Tage auf dem Konto Was passiert bei einem Jobwechsel mit dem Urlaubsanspruch? Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Urlaub. Auch wenn sie die Stelle wechseln, darf nichts verloren gehen. Doppelurlaub sollte es aber auch nicht geben. Welche Regeln gelten? Der Urlaubsanspruch ist die „heilige Kuh“ im europäischen Arbeitsrecht. So formuliert es Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Dass gesetzlicher Urlaub bei einem Arbeitgeberwechsel unter den Tisch fällt, könne daher im Grunde nicht passieren. Der gesetzliche Urlaubsanspruch liegt bei 24 Werktagen im Jahr – oder 20 Tagen bei einer Fünftagewoche, vertraglicher Urlaub kann mehr sein. Steht ein Wechsel an, nehmen Beschäftigte in der Regel bis zum Stichtag den Urlaub, der ihnen bei der alten Stelle zusteht. Ansonsten müssen noch offene Urlaubstage finanziell abgegolten werden: „Das gilt als genommen“, sagt Bredereck. Beim neuen Arbeitgeber steht einem Beschäftigten dann erneut anteilig Urlaub zu. Wann wird gewechselt? Entscheidend ist allerdings der Zeitpunkt des Wechsels. Findet dieser nicht genau zum 1. Juli statt, ist ein Arbeitnehmer entweder im alten oder im neuen Job mehr als sechs Monate des betreffenden Kalenderjahres beschäftigt. Das bedeutet: Er hat dort laut Gesetz Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Beispiel: Wer zum 1. Mai den Job wechselt, erwirbt beim neuen Arbeitgeber einen vollen Urlaubsanspruch für das betreffende Jahr. Möglicherweise hatte der Arbeitnehmer aber auch im alten Job schon Urlaubstage genommen. Dann hätte er unterm Strich sogar mehr als die üblichen Urlaubstage. Urlaub verrechnen Genauso hat, wer zum Beispiel zum 1. Oktober wechselt, seinen Jahresurlaub im alten Job vielleicht schon genommen. Trotzdem bekäme er beim neuen Arbeitgeber noch einmal anteilig Urlaub, pro Monat jeweils ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Um solche Doppelurlaubstage zu vermeiden, kann der neue Chef aber eine Urlaubsbescheinigung verlangen. Die muss der Angestellte dann vom alten Arbeitgeber einholen. „Bevor ein Arbeitgeber seinem Angestellten, der im Mai angefangen hat, den vollen Jahresurlaub gewährt, kann er nachfragen, wie viel Urlaub schon genommen wurde und diese Tage dann verrechnen“, sagt Bredereck. In der Praxis wird das unterschiedlich gehandhabt. So kann es sein, dass jemand durch einen Arbeitgeberwechsel auf mehr Urlaubstage kommt, während beim anderen die Rechnung genau aufgeht und es nicht mehr, aber eben auch nicht weniger Jahresurlaub gibt. Christina Bachmann/dpa-tmn Wer im Laufe des Kalenderjahres den Job wechselt, muss dem neuen Arbeitgeber unter Umständen eine Bescheinigung über den bereits genommenen Urlaub vorlegen. Foto: Christin Klose/dpa/dpa-tmn TOP ARBEITGEBER 19

RkJQdWJsaXNoZXIy MTYzMjU=