Bogener Rautenmagazin

35 JULI BIS SEPTEMBER 2023 BOGENER RAUTENMAGAZIN Neuigkeiten aus dem Ordnungsamt Urlaubszeit – Ausweis oder Pass gültig? „Lastminute“ ist bei Reisepässen und Personalausweisen nicht immer möglich. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor Reisebeginn, welche Dokumente Sie für Ihr Urlaubsland benötigen. Ausweise oder Pässe müssen bei der Bundesdruckerei, über das Passamt der Stadt Bogen, beantragt werden. Beachten Sie dabei folgende Lieferzeiten der Druckerei: Personalausweise ca. 2 Wochen Pässe ca. 5 Wochen Sollten Sie Ihren Pass früher benötigen, gibt es die Möglichkeit, die Bestellung per Express in Auftrag zu geben (Ausstellung innerhalb 3 Werktage, Aufpreis 32.-- € zusätzlich zur normalen Gebühr). Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Passamt unter Tel. 09422505103. Wir bitten darumTermine zu vereinbaren, umWartezeiten zu vermeiden. Bild: Stadt Bogen Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten Aus gegebenem Anlass, möchte die Stadt Bogen, auf die bestehende Verordnung, über die Bekämpfung des Lärms hinweisen, die folgendes besagt: Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen von Montag bis Freitag, nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr, an Samstagen nur in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr ausgeführt werden. Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind die üblicherweise im Hauswesen und Garten anfallenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit erheblich zu stören. Hierzu zählen insbesondere das Hämmern, Sägen, Schleifen, Holzhacken und die Benutzung von lärmerzeugenden Maschinen sowie das Heckenschneiden und Rasenmähen. Im Interesse einer guten Nachbarschaft bitten wir um die Einhaltung der Ruhezeiten. Die Verordnung ist auf der Homepage der Stadt Bogen einsehbar. Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sind öffentliche Verkehrsflächen von Hindernissen (z.B. Bäumen im Lichtprofil, über oder hinauswachsende Büsche und Anpflanzungen) freizuhalten, sowie die freie Sicht auf Verkehrszeichen zu gewährleisten. Rechtzeitiger Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze ist deshalb dringend erforderlich. Für Bäume und Sträucher gelten folgende Grenzabstände: Bäume, Sträucher Abstand bis 2 m 0,50 m ab 2 m mind. 2 m Die Stadt stellt immer wieder fest, dass Bürgersteige und Siedlungsstraßen von überhängenden Sträuchern und Bäumen aus privaten Grundstücken beeinträchtigt werden. Nicht nur Fußgänger, auch Fahrzeuge, werden dadurch behindert. Grundstücksbesitzer werden deshalb erneut gebeten, ihre Bepflanzungen entsprechend zu kontrollieren und ggf. zurückzuschneiden. Für Unfälle oder Verletzungen, die auf Wohnstraßen oder Bürgersteigen durch hinausragende oder überhängende Bepflanzung verursacht werden, ist der Grundstückseigentümer haftbar. Des Weiteren schreibt die Straßenverkehrsordnung vor, dass freie Sicht auf Verkehrszeichen zu gewährleisten ist. Wir bitten, die Bäume in ihrem Garten entsprechend zu überprüfen und ggfs. zurückzuschneiden. Bei Grenzabständen in Gärten zum Nachbargrundstück (kein öffentlicher Verkehrsgrund) wird auf Art. 47 AGBGB Grenzabstand von Pflanzen hingewiesen. Dieser lautet: Art. 47 Grenzabstand von Pflanzen (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.

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