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18 Top Arbeitgeber 19 Top Arbeitgeber Vollgepackt mit neuen Ideen Verpackungs- und Folienhersteller Bischof+Klein® präsentiert neue Marke Der Folien- und Verpackungsspezialist Bischof+Klein startete mit einem modernen Markenauftritt ins neue Jahr. „Packed with innovation“ – so präsentiert sich das Familienunternehmen seinen internationalen Geschäftspartnern. CEO Dr. Tobias Lührig: „Bischof+Klein ist ‚vollgepackt’ mit Ideen und Innovationen. Dieser Ausspruch ist zugleich ein Versprechen an unsere Kunden: Wir verpacken ihre wertvollen Produkte innovativ und nachhaltig!“ Aus B+K wird Bischof+Klein Nach 68 Jahren verabschiedet sich das Unternehmen vom vertrauten blauen B+K-Logo. Das wurde 1955 von Gesellschafterin Inge Klein entworfen und hatte über die Hälfte der 130-jährigen Unternehmensgeschichte Bestand. Am Standort Konzell produziert Bischof+Klein nachhaltigen Produktschutz mit Schwerpunkt Konsumverpackungen. Dr. Tobias Lührig: „In Zeiten großer Veränderungen können sich unsere Geschäftspartner auf Bischof+Klein verlassen. Wir sind dynamisch und proaktiv, innovativ und effizient. Wir verstehen die Kunden und haben das Knowhow für nachhaltig guten Produktschutz. Wir kennen den Markt und erkennen die wichtigen Trends. Kurzum: Das Alleinstellungsmerkmal sind wir, die Menschen bei Bischof+Klein!“ Bischof+Klein sei ein typischer Hidden Champion. 2700 Mitarbeitende produzieren an fünf europäischen Standorten flexiblen Produktschutz aus Kunststoff für den weltweiten Markt. Nach dem Stammwerk im westfälischen Lengerich ist Konzell der zweitgrößte Standort. Rund 800 Mitarbeiter im Werk Konzell In Konzell werden unter anderem nachhaltige Hygieneverpackungen sowie moderner Produktschutz für Tiernahrung hergestellt. Ein weiterer Schwerpunkt sind Lösungen mit Aromabarriere für Nahrungsmittel wie Kaffee. Mit fast 800 Mitarbeitern im Werk Konzell zählt Bischof+Klein zu den großen Arbeitgebern und begehrten Ausbildungsunternehmen der Region. Rund 20 junge Menschen bereiten sich hier aktuell in einer Ausbildung oder in einem dualen Studium auf eine Berufslaufbahn mit internationalen Karrierechancen vor. Der Eingangsbereich von Bischof+Klein in Konzell. Foto: Bischof+Klein Willkommen für immer! Kann der Chef die Probezeit einseitig verkürzen? Eigentlich tolle Nachrichten: Der Arbeitgeber verkündet schon nach kurzer Zeit im neuen Job das vorzeitige Ende der Probezeit. Aber was, wenn man eigentlich noch spontan wechseln wollte? Verkündet der Arbeitgeber, dass die Probezeit schon nach wenigen Wochen im neuen Job zu Ende ist, ist das für Beschäftigte nicht in jedem Fall ein Grund zur Freude. Womöglich haben Arbeitnehmer Interesse an der während der Probezeit geltenden verkürzten Kündigungsfrist. Etwa, weil noch andere interessante Angebote im Raum stehen. Sind sie nun an eine längere Kündigungsfrist gebunden? Verkürzung nur im Einvernehmen Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg, gibt Entwarnung. Eine einseitige Verkürzung der Probezeit durch den Arbeitgeber ist ihm zufolge nicht möglich. „Da es sich um eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag handelt, geht eine spätere Abkürzung nur einvernehmlich.“ Heißt konkret: Kürzt der Arbeitgeber die Probezeit einseitig ab, hat das laut Markowski keine Auswirkungen auf die Kündigungsfrist, die Beschäftigte einhalten müssen. „Allenfalls stellt das einen einseitigen Verzicht des Arbeitgebers auf die kurze Frist dar.“ Bis zum Ende der vereinbarten Probezeit könnten Beschäftigte also noch mit der verkürzten Frist kündigen, die in der Regel zwei Wochen beträgt. „Aber aufgepasst“, sagt Markowski, „wer sich nach der Erklärung, die Probezeit sei bestanden oder werde verkürzt, in Sicherheit wiegt, muss bedenken, dass der Kündigungsschutz trotzdem erst nach sechs Monaten gilt.“ Das Kündigungsschutzgesetz greift nämlich generell erst nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten. Wartezeit in jedem Fall sechs Monate Das heißt: Innerhalb der ersten sechs Monate kann ein Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ordentlich gekündigt werden, ohne dass ein Grund genannt werden muss und ohne dass der Arbeitnehmer die Kündigung gerichtlich überprüfen lassen könnte. Diese sechs Monate werden auch als Wartezeit bezeichnet. „Es braucht also gar keine vereinbarte Probezeit, um sich von einem Arbeitnehmer leicht wieder zu trennen, wenn irgendetwas nicht passt“, so Markowski. Im Gegensatz zur Probezeit, in der die einzuhaltende Kündigungsfrist auf minimal zwei Wochen abgekürzt werden kann, beträgt die Kündigungsfrist während der sogenannten Wartezeit laut Gesetz aber in der Regel vier Wochen zum 15. Kalendertag oder zum Ende eines Kalendermonats. Amelie Breitenhuber, dpa-tmn Vertrauensbeweis oder Problem: Was ist, wenn der Arbeitgeber die Probezeit von sich aus verkürzt? Foto: Elnur Amikishiyev/ccvision Jetzt bewerben. www.gabocom.de/karriere Wir suchen. 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